Hinweise zum Tragen von FFP2-Masken
Allgemein:
Durch eine allgemeine Maskenpflicht soll die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Coronavirus verlangsamt werden. Somit kann man andere Personen vor einer Ansteckung durch Tröpfcheninfektion schützen, aber auch sich selbst.
Seit Mitte April 2020 gibt es Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Hierbei gelten zwei klare Grundsätze:
1. Unabhängig vom betrieblichen Maßnahmenkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt und getragen werden.
2. Personen mit Atemwegssymptomen sollen sich generell nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BauA) hat dazu ebenfalls eine Themenseite hinterlegt.
Ab dem 18.01.2021 gilt in Bayern eine erweiterte Regelung zum Tragen von FFP2-Masken. Dieser neue Beschluss fasst zusammen, dass es im Freistaat Bayern Pflicht ist, im Öffentlichen Personennahverkehr und im Einzelhandel, eine FFP2-Maske zu tragen. Die FFP2-Maskenregelung gilt aktuell für Kunden im Einzelhandel, die Angestellten sind nicht verpflichtet.
Ab dem 19.01. gilt diese Regel auch bundesweit erweitert um die Möglichkeit auch Masken des Type EN14683 Type I oder IIR zu tragen.
Die FFP2 Maske ist die optimale Maske für die Corona-Pandemie. Durch die erhöhte Filterleistung wird nicht nur ein Fremdschutz gewährleistet, sondern bei richtiger Verwendung auch ein Eigenschutz. Keller & Kalmbach empfiehlt den Einsatz der FFP2 Maske ausdrücklich.
Wie oft kann eine FFP2-Maske benutzt werden?
Insgesamt sollten 8 Stunden nicht überschritten werden. Die Tragezeit kann auch addiert werden, wenn die Maske z. B. nur beim Einkaufen oder im ÖPNV benutzt wird und dazwischen abgenommen wird. Die FFP2-Maske ist elektrisch geladen, womit der Filtereffekt verbessert wird. Nach einer längeren Benutzung als 8 Stunden kann sich diese Ladung abnutzen und
daher nicht mehr den notwendigen Schutz bieten.
Darf anstatt einer FFP2-Maske auch eine andere Maske getragen werden?
Ja, dies ist erlaubt. Jedoch muss darauf geachtet werden, dass diese eine vergleichbare Schutzwirkung haben, wie z. B. Masken mit der Kennzeichnung KN 95 und N 95.
Welche Personen sind von der FFP2-Maskenpflicht ausgenommen?
Es bleibt bei den bisherigen geltenden Ausnahmeregelungen. Ausgenommen sind Kinder bis einschließlich 14 Jahren. Ab 15 Jahren besteht die FFP2-Maske als Pflicht. Im Alter von 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahren gilt die bisherige Regelung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Wie lange darf eine FFP2-Maske am Stück getragen werden?
Es gibt hierfür keine konkrete Angabe. Allerdings gibt es Empfehlungen des Arbeitsschutzes, an die sich auch das Robert-Koch-Institut orientiert. Empfohlen wird eine Tragedauer von maximal 75 Minuten am Stück mit anschließender 30 Minuten Pause.
Können die FFP2-Masken wiederaufbereitet bzw. wiederverwendet werden?
In der aktuellen Versorgungssituation raten wir von einer Wiederaufbereitung bzw. einer Wiederverwendung ab.
Quellen:
https://www.tagesschau.de/faktenfinder/ffp2-masken-wiederverwenden-105.html
https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Coronavirus/pdf/Empfehlungen-organisatorische-Massnahmen.pdf?__blob=publicationFile&v=10
https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php#modSidebarSubjectContent-12
Welche Masken gibt es und wie unterscheiden sich diese?
Neben den oft selbst genähten Mund-Nasen-Bedeckungen (sog. community masks) gibt es medizinische Schutzmasken, so genannte Operationsmasken (OP-Masken) und filtrierende Halbmasken, die ursprünglich aus dem Arbeitsschutzbereich stammen. Eine Gegenüberstellung der einzelnen Maskentypen, deren Normung und Zertifikate sowie, ob Fremd- und/oder Eigenschutz gegeben ist, sehen Sie in der nachfolgenden Übersicht.