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Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines - Geltungsbereich
1) Lieferungen und Leistungen von Keller & Kalmbach erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Bedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten deren Geltung schriftlich ausdrücklich zugestimmt. Im Falle einer schriftlichen, grundsätzlichen Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers gilt diese, vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Regelung im Einzelfall, nur für die Teile der Bedingungen, die den Regelungen unserer Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht widersprechen. Die nachfolgenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.
2) Diese Bedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
3) Die Übermittlung per Telefax oder Datenfernübertragung genügt der Schriftform im Sinne dieser Bedingungen.  

II. Angebot und Vertragsschluss
1) Unsere Angebote sind freibleibend, soweit wir sie nicht als verbindlich ausweisen.
2) Bestellungen im Sinne des § 145 BGB können wir innerhalb von vier Wochen annehmen, soweit nicht im Einzelfall eine längere Frist vereinbart ist. 
3) Ein Liefervertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch uns, spätestens jedoch mit Auslieferung der Ware zustande. Im Zweifel ist unsere Auftragsbestätigung für Art und Umfang der Lieferung maßgebend. 
4) Bestellungen, die uns auf elektronischem Wege übermittelt wurden, gelten erst nach Abruf und Öffnung durch uns als zugegangen. Für Bestellungen auf elektronischem Wege verzichtet der Besteller auf eine Bestätigung des Zugangs seiner Bestellung. 

III. Preise
1) Alle Preise von Keller & Kalmbach verstehen sich, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt ab Lager rein netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie Verpackung, Versicherung und Transportkosten. 
2) Der Mindestauftragswert beträgt bei Lieferungen innerhalb Deutschlands 25,00 €. Erreicht ein Auftrag diesen Wert nicht, so sind wir berechtigt den Mindestauftragswert in Rechnung zu stellen. Bei Lieferungen ins Ausland gilt ein länderspezifischer Mindestauftragswert. Bestellungen aus dem Ausland unterhalb des Mindestauftragswerts werden nicht angenommen. 
3) Wir berechnen pro Auftrag bei Lieferungen innerhalb Deutschlands eine pauschale Versandkostenbeteiligung von 7,50 €. Bei Versand ins Ausland weichen die Versandkosten in Abhängigkeit vom Zielland ab. 
4) Wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen, ist Keller & Kalmbach berechtigt, die Preise bei Kostensteigerungen durch gestiegene Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise entsprechend diesen Steigerungen angemessen zu erhöhen. 
5) Wenn sich für vereinbarte Lieferungen für Artikel, die Keller & Kalmbach aus Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebietes bezieht, aufgrund geänderter Wechselkurse die Beschaffungskosten erhöhen, kann Keller & Kalmbach mit einer Frist von drei Monaten zum 1. des Folgemonats nach Fristablauf die Preise entsprechend anpassen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird Keller & Kalmbach die Kostenerhöhung inhaltlich darlegen. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5,0 % steht dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht laufender Verträge in Bezug auf die betroffenen Artikel zu; die Kündigung muss innerhalb von vier Wochen nach der Ankündigung der Preiserhöhung durch Keller & Kalmbach erfolgen. Soweit Abnahmepflichten des Kunden für Sonder- und Zeichnungsteile bestehen, gelten diese im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber unverändert fort. Bereits bei Keller & Kalmbach bevorratete Mengen werden zu den ursprünglichen Preisen geliefert und berechnet.
6) Falls wir Ware ohne Rechtspflicht und aus Kulanz zurücknehmen, haben wir Anspruch auf eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 15 % des Warenwerts, mindestens jedoch 50,00 €. 

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IV. Zahlungsbedingungen
1) Unsere Rechnungen sind nach Rechnungsstellung, jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zur Zahlung fällig. Mangels anderweitiger Vereinbarungen oder anderslautender Angaben auf unserer Rechnung ist die Zahlung rein netto innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit zu leisten. 
2) Maßgeblich für den Zahlungszeitpunkt ist der Eingang der Gutschrift auf dem Konto von Keller & Kalmbach.
3) Falls uns nach Vertragsschluss bekannt wird, dass die Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens), so behalten wir uns einen Rücktritt vom Vertrag nach § 321 BGB – ggf. nach angemessener Fristsetzung - ausdrücklich vor. Bei Verträgen über die Lieferung kundenspezifischer Produkte können wir sofort zurücktreten. Im Falle der gefährdeten Leistungsfähigkeit sind wir außerdem berechtigt, entgegen bestehender Vereinbarungen zu Zahlungsbedingungen Vorauszahlungen zu verlangen. Bestehen aus der Geschäftsbeziehung offene Zahlungsansprüche, so können wir weitere Warenlieferungen verweigern, bis der Kunde die fälligen Zahlungen geleistet hat. 
4) Ein Aufrechnungsrecht steht dem Besteller nur zu, wenn wir seine Gegenansprüche anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt. 
5) Keller & Kalmbach hat das Recht, die ihr gegen den Käufer zustehenden Forderungen zum Zwecke des Factorings abzutreten, ohne dass es hierfür einer Einwilligung des Käufers bedarf. 

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V. Eigentumsvorbehalt
1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum. 
2) Der Besteller ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Besteller tritt im Voraus alle Forderungen aus dem Verkauf der Vorbehaltsware an uns ab, ungeachtet dessen, ob die Ware verbunden oder vermischt mit einer anderen Sache veräußert worden ist. Bei mit einer anderen Sache vermischter oder verbundener Vorbehaltsware tritt der Besteller die Forderung in Höhe des Rechnungsbetrages für die betroffene Ware an uns ab. 
3) Trotz Abtretung ist der Besteller zur Einziehung seiner Forderung gegenüber dem Abnehmer berechtigt. Unser Recht zur Einziehung der Forderung beim Abnehmer tritt nur in Kraft, wenn der Besteller seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt, mit Beauftragung des Insolvenzverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung beim Kunden. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln. In diesem Fall ist der Besteller zudem verpflichtet, Keller & Kalmbach alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldner über die Abtretung zu informieren. Ferner erlischt in diesem Fall das Recht des Kunden zum Weiterverkauf oder der Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. 
4) Durch Verarbeitung der gelieferten Waren mit im Fremdeigentum stehenden Waren, erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Materialien erwerben wir Miteigentum an der neu entstandenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware, ohne uns hierbei zu verpflichten. Der Besteller verwahrt die Sachen, an denen Keller & Kalmbach ein Miteigentum hat für Keller & Kalmbach unentgeltlich. Sollte der Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Verkäufer und Käufer schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf den Verkäufer übergeht, der die Übereignung annimmt. 
5) Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Im Falle von Pfändung oder Beschlagnahme hat der Besteller Keller & Kalmbach unverzüglich zu informieren und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit Keller & Kalmbach ihre Rechte geltend machen kann. Pfändungsberechtigte, Vollstreckungsbeamte, Insolvenzverwalter oder sonstige Dritte sind auf die Eigentumsrechte von Keller & Kalmbach hinzuweisen.
6) Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen durch Hingabe von Schecks oder Wechseln nach, so bleiben unsere Eigentumsrechte bestehen, bis wir aus diesen Zahlungsmitteln nicht mehr in Anspruch genommen werden können.
7) Verletzt der Besteller unsere Eigentumsrechte dieser Bestimmungen, so sind wir ohne Fristsetzung dazu berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware zu verlangen. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich. Die Geltendmachung unserer Eigentumsrechte ohne Erklärung des Rücktritts vom Vertrag gilt nicht als solcher. 
8) Sämtliche uns zustehenden Rechte aus den vereinbarten Sicherungsabreden, insbesondere Sicherungs- und Vorbehaltseigentum in allen Formen, sind im Falle einer Forderungsabtretung unsererseits an ein Factoring-Unternehmen auf dieses übertragen.
9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit diese die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen. 

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VI. Lieferungen, Lieferzeit, Lieferverzug, Konsignationslager
1) Die Einhaltung von Lieferfristen durch uns setzt voraus, dass sämtliche vom Besteller einzureichenden, für die Ausführung der Bestellung nötigen Unterlagen vorliegen, technische Fragen geklärt sind und dass der Besteller seinen Vertragspflichten, insbesondere seinen Zahlungspflichten aus sämtlichen Geschäften mit Keller & Kalmbach nachkommt. 
2) Keller & Kalmbach wird den Besteller unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung mit Vertragsware beliefern. 
3) Bei Eintritt höherer Gewalt und dem Vorliegen anderer unvorhersehbarer und außergewöhnlicher Umstände verlängert sich die Lieferzeit angemessen. 
4) Im Falle höherer Gewalt oder anderen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt bei Verzögerungen von mehr als 14 Kalendertagen vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurück zu treten, soweit wir nicht das Beschaffungsrisiko übernommen und den Kunden rechtzeitig über die Lieferverzögerung informiert haben. Der Kunde ist seinerseits im Falle der vorweg aufgeführten Lieferhindernisse berechtigt, vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten, wenn der Liefertermin fix vereinbart war und um mehr als vier Wochen überschritten worden ist oder wenn ein Festhalten am Liefervertrag objektiv für den Kunden nicht zumutbar ist.
5) Keller & Kalmbach ist dem Besteller gegenüber zu Teillieferungen berechtigt. 
6) Keller & Kalmbach behält sich bei Verbrauchsgütern Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % auf Rechnung des Bestellers vor.
7) Wird eine Lieferung auf Veranlassung des Bestellers verzögert, so verwahrt Keller & Kalmbach die Ware auf Gefahr des Bestellers.
8) Soweit Keller & Kalmbach Waren in ein Konsignationslager beim Kunden liefert, gelten diese als entnommen a) im Falle von Produktentfall (das Produkt entfällt als Bedarf beim Kunden) b) bei Vertragsbeendigung oder c) bei Einlagerung von mehr als sechs Monaten und sind zu bezahlen. Bei Nichtabnahme ist Keller & Kalmbach berechtigt die Ware auf Kosten des Kunden zu verschrotten und ihm zu berechnen.
9) Ein Verzugsschaden kann nur in der Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn der Schaden von Keller & Kalmbach vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

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VII. Versand, Gefahrenübergang
1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Bestellers; dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde sowie bei Streckengeschäften. 
2) Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die zu liefernde Ware gegen Transportrisiken zu versichern und dem Kunden die Versicherungskosten in Rechnung zu stellen.
3) In Ermangelung besonderer Versandvorschriften des Bestellers oder anderweitiger Absprachen versenden wir auf dem nach unserem Ermessen besten Weg. 
4) Wir sind nicht zur Rücknahme von Transport- und sonstigen Verpackungen verpflichtet. 

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VIII. Gewährleistung
1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen die unverzügliche Prüfung und Rüge mangelhafter Ware voraus. Die Anzeige des Mangels hat unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von längstens 5 Kalendertagen nach Gefahrenübergang bzw. bei verdeckten Mängel nach ihrer Entdeckung schriftlich zu erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
2) Die in unseren Prospekten, Preislisten, Katalogen und Anzeigen sowie in unseren Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben, einschließlich Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten etc. sind unverbindlich und befreien den Besteller nicht von der Verpflichtung, die Ware auf ihre Eignung für den angestrebten Verwendungszweck hin zu prüfen. Vorgenannte Angaben und Unterlagen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden. Auf eine von ihm vorausgesetzte Verwendungseignung kann sich der Kunde nur dann berufen, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
3) Keller & Kalmbach behält sich bezüglich der in der Bestellung des Bestellers angegebenen Maße der Liefergegenstände die handelsüblichen Abweichungen vor, es sei denn, die exakte Einhaltung der Maße wird ausdrücklich zugesichert oder vereinbart.
4) Falls ein durch Keller & Kalmbach zu vertretender Mangel vorliegt, erfolgt nach Wahl durch Keller & Kalmbach vorrangig Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Nachbesserung ist Keller & Kalmbach nicht dazu verpflichtet Aufwendungen zu tragen, die dadurch entstanden sind oder erhöht wurden, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Besteller dazu berechtigt, die entsprechende Vergütung angemessen herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen aufzuheben.Im Falle des Rücktritts vom Vertrag bzw. der Vertragsaufhebung ist die Geltendmachung eines Schadensersatzes statt der Leistung ausgeschlossen, es sei denn Keller & Kalmbach hat den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. 
5) Der Besteller hat uns zur Geltendmachung seiner Ansprüche die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Umsetzung zu geben und insb. die mangelhafte Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben.
6) Für Fremdteile (Produkte, die nach Vereinbarung mit dem Kunden von uns bei vom Kunden vorgegebenen Lieferanten beschafft werden, oder gänzlich sortimentsfremd sind oder die nach Vereinbarung mit dem Kunden ausdrücklich als Fremdteile eingeordnet sind) gewähren wir dem Kunden keine Gewährleistung, soweit dieser Befriedigung seiner Ansprüche aus Gewährleistung von unserem Lieferanten erhalten kann. Zu diesem Zweck treten wir die uns zustehenden Gewährleistungsrechte bereits im Voraus an den Kunden ab. Eine darüber hinaus gehende Gewährleistung durch uns erfolgt nur, wenn der Kunde seine Ansprüche gegenüber dem Lieferanten zuvor gerichtlich geltend gemacht hat, hierdurch keine vollständige Befriedigung seiner gerichtlich anerkannten Ansprüche erlangen konnte und wenn wir den Sachmangel zu vertreten haben.
7) Für Mängel, die Keller & Kalmbach nicht zu vertreten hat, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, soweit diese über die Nachbesserung bzw. Nachlieferung hinausgehen.
8) Fehlt der Sache eine zugesicherte oder garantierte Eigenschaft, haftet Keller & Kalmbach nach den gesetzlichen Vorschriften.

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IX. Haftung, Verjährung und Freistellung
1) Soweit sich aus den vorliegenden Geschäftsbedingungen einschließlich den in dieser Ziffer aufgeführten Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir nach den einschlägigen Vorschriften für vertragliche und außervertragliche Pflichtverletzungen.
2) Unsere Haftung ist ungeachtet des Rechtsgrundes beschränkt auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Davon ausgenommen sind:
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, der Gesundheit und des Körpers.
b) Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (d.h. vertragliche Verpflichtungen, durch deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht wird und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf).
Die Haftung ist hierbei aber auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt. Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer gelten nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Beschaffenheitsgarantie für die Ware übernommen haben.
3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
4) Soweit Keller & Kalmbach nicht wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten haftet, verjähren sämtliche Gewährleistungs- und sonstige Schadenersatzansprüche gegen uns zwölf Monate nach dem gesetzlich bestimmten Beginn der Verjährungsfrist, soweit nicht gesetzlich zwingend eine andere Verjährungsfrist vorgeschrieben ist.
5) Keller & Kalmbach weist hiermit ausdrücklich auf das selbst bei Beachtung aller im Verkehr gebotenen Sorgfalt nicht auszuschließende Problem von wasserstoffinduzierten Sprödbrüchen (Wasserstoffversprödung) hin. Die Herstellung der Bauteile erfolgte unter Berücksichtigung der aktuellen technischen vereinbarten Standards. Wir unternehmen alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen, um das Auftreten von wasserstoffinduzierten Sprödbrüchen zu verhindern, und wir weisen hiermit ausdrücklich darauf hin, dass selbst bei Beachtung aller im Verkehr gebotenen Sorgfalt Schäden aufgrund wasserstoffinduzierten Sprödbrüchen bei Artikeln nach ISO 4042 nicht auszuschließen ist. Insofern übernimmt Keller & Kalmbach keine Garantie oder Gewährleistung, dass die bestellten Artikel keine wasserstoffinduzierten Sprödbrüche aufweisen. Wir weisen darauf hin, dass diese Artikel nach aktuellem Stand der Technik und Wissenschaft aufgrund des potentiellen Risikos für wasserstoffinduzierte Sprödbrüche für verschraubungsrelevante (Zug- oder Biegebelastung) und/oder sicherheitsrelevante Anwendungen nicht geeignet sind. Soweit gesetzlich zulässig und innerhalb der Beschränkungen von IX 2), haften wir nicht für direkte und mittelbare Schäden, die durch wasserstoffinduzierte Sprödbrüche verursacht wurden. Soweit Dritte (gleich aus welchem Rechtsgrund) Ansprüche gegen uns geltend machen, die direkt oder indirekt aus wasserstoffinduzierten Sprödbrüchen resultieren, stellt der Besteller uns auf erstes schriftliches Anfordern in vollem Umfang von allen damit im Zusammenhang stehenden Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Kosten und allen Aufwendungen frei. Dies schließt auch alle angemessenen Gerichts- und Anwaltskosten ein.  

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X. Ersatzteile
1) Soweit wir gegenüber dem Kunden bei kundenspezifischen Sonderteilen oder solchen Artikeln, die zum Zeitpunkt der Bestellung nicht oder nicht mehr zu unserem Katalogsortiment gehören, zur Lieferung von Ersatzteilen nach Auslauf einer Serienbelieferung verpflichtet sind, lehnen wir eine preisliche Bindung für die Ersatzteile seitens des Kunden ab. Insbesondere sind wir nicht verpflichtet nach Auslauf der Serienbelieferung Ersatzteile weiter zum Angebotspreis der Serienteile zu liefern. Vorab festgelegte Preise für Ersatzteile bedürfen immer einer individuellen Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden. 
2) Wir sind nicht verpflichtet jede vom Kunden bestellte Menge an Ersatzteilen zu liefern. Vielmehr hat der Kunde bei der Bestellung von Ersatzteilen Mindestmengen, die sich an der Fertigungslosgröße unseres Vorlieferanten orientieren, abzunehmen und zu bezahlen. 
3) Soweit wir uns hierzu nicht ausdrücklich im Einzelfall verpflichtet haben, sind wir nicht angehalten, unsere Vorlieferanten nach Ende der Serienbelieferung zur Aufbewahrung und Vorhaltung von Werkzeugen zu verpflichten.
4) Soweit wir uns nach ausdrücklicher Vereinbarung verpflichten, Ersatzteilbestände über eine bestimmte Zeit vorrätig zu halten, sind diese Ersatzteilbestände mit einem Zinssatz von fünf Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Dadurch sind alle Kosten der Lagerhaltung für die Teile abgegolten. Diese Lagerzinsen sind jährlich vom Kunden zum 31. März des darauf folgenden Jahres zu bezahlen.
5) Nach Ende der Bevorratungspflicht für Ersatzteilbestände hat der Kunde die Ersatzteilbestände vollständig abzunehmen und zu bezahlen. Alternativ kann der Kunde die Verschrottung durch Keller & Kalmbach verlangen und erhält dafür den Verschrottungserlös, abzüglich der Verschrottungskosten und des ggf. noch nicht entrichteten Lagerzinses. 

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XI. Geheimhaltung
1) Der Kunde gewährleistet, dass an Keller & Kalmbach beigestellte Unterlagen zur Lieferung von kundenspezifischen Produkten (insb. sog. Sonder- und Zeichnungsteile) frei von Schutzrechten Dritter sind. Bei Rechtsmängeln stellt er Keller & Kalmbach von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
2) Keller & Kalmbach ist grundsätzlich nicht verpflichtet die vom Kunden übergebenen Unterlagen auf Richtigkeit zu prüfen. Produktfehler, die auf fehlerhaften Dokumenten des Kunden beruhen, hat Keller & Kalmbach nicht zu vertreten.
3) Keller & Kalmbach ist berechtigt die Unterlagen des Kunden zum Zwecke der Anfragebearbeitung und nachgelagert hierzu zu Zwecken der Vertragserfüllung gegenüber dem Kunden zu verwenden. Hierzu räumt der Kunde mit der Übergabe der Unterlagen Keller & Kalmbach das Recht ein, sie für alle zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses vorgesehenen Zwecke ohne zeitliche oder räumliche Beschränkungen zu verwenden. Insbesondere ist Keller & Kalmbach berechtigt, die Unterlagen an ihre Unterlieferanten weiterzugeben. 

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XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1) Erfüllungsort ist mangels anderer Vereinbarungen der Geschäftssitz von Keller & Kalmbach. 
2) Gerichtsstand ist München. Keller & Kalmbach hat jedoch das Recht, den Kunden auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen. 
3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) sowie unter Ausschluss des Kollisionsrechts. 

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Keller & Kalmbach GmbH
Siemensstraße 19
85716 Unterschleißheim

Registergericht München HRB 54200

Stand: 08/2022

Einkaufsbedingungen

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Verpackungs- und Anliefervorschriften

QM-Richtlinien für Lieferanten

AGB für Kanban-Belieferung

Richtlinie Informationssicherheit für externe Partner